Die Bindefrist wirkt wie eine Pflichtzeile ganz unten im Angebot, „gültig 4 Wochen“ oder ähnlich, wenn sie überhaupt dasteht. Dabei ist sie eine der wenigen Zeilen, die du selbst bestimmst und die rechtlich etwas bewirkt. Sie legt fest, wie lange dein Preis gilt, bis wann der Kunde zusagen kann und wann du nachfasst. Auf dieser Seite steht, was das Gesetz dazu sagt, wie du die Frist wählst und was nach ihrem Ablauf passiert. Den Rahmen beschreibt der Ratgeber Angebot schreiben. Alles hier ist eine Einordnung mit Quellen, Stand 29. Oktober 2026. Das ist keine Rechtsberatung.
Ist ein Angebot bindend?
Ja, in der Regel. § 145 BGB sagt: Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Dein Angebot ist ein solcher Antrag.
Gebunden heißt: Nimmt der Kunde rechtzeitig und ohne Änderung an, ist der Vertrag geschlossen, und zwar zu den Bedingungen, die in deinem Angebot stehen. Du kannst dann nicht mehr sagen, der Preis sei inzwischen gestiegen. Deshalb ist die Frage, wie lange dein Angebot bindend ist, keine Formsache. Sie entscheidet, wie lange du für einen Preis einstehst, den du heute kalkuliert hast.
Ab wann das Angebot bindend ist
Ein schriftliches Angebot wird wirksam, wenn es beim Kunden ankommt. § 130 Abs. 1 BGB spricht vom Zugang. Bis dahin kannst du es noch zurückholen: Eine Erklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
Praktisch heißt das: Merkst du einen Rechenfehler erst nach dem Abschicken, zählt jede Stunde. Bei einer Mail bleibt dafür kaum Zeit. Hast du das Angebot per Post geschickt, kann eine Mail mit dem Widerruf noch vor dem Brief beim Kunden sein. Ist das Angebot einmal zugegangen, bindet es dich für die Dauer der Frist.
Angebot bindend ohne Frist: was dann gilt
Steht keine Frist im Angebot, unterscheidet das Gesetz zwei Fälle. Beide stehen in § 147 BGB.
Unter Anwesenden kann ein Angebot nur sofort angenommen werden (Abs. 1). Das gilt auch am Telefon oder über eine andere technische Einrichtung von Person zu Person. Bietest du beim Termin eine Arbeit zu einem Preis an und der Kunde sagt nicht gleich ja, ist dieses mündliche Angebot vom Tisch.
Unter Abwesenden, also bei einem Angebot per Post oder Mail, kann der Kunde bis zu dem Zeitpunkt annehmen, zu dem du unter regelmäßigen Umständen mit seiner Antwort rechnen darfst (Abs. 2). Wie lange das ist, sagt das Gesetz nicht in Tagen. Es hängt vom Einzelfall ab. Genau diese Unklarheit vermeidest du mit einer eigenen Frist.
Die Bindefrist selbst bestimmen
Nach § 148 BGB gilt: Hat der Anbieter für die Annahme eine Frist bestimmt, kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen. Mit einer Zeile im Angebot legst du also fest, wie lange du gebunden bist.
Schreib dafür ein Datum, keinen Zeitraum. „Dieses Angebot gilt bis zum 30. November 2026“ ist eindeutig. „Gültig 4 Wochen“ wirft Fragen auf: ab Angebotsdatum, ab Versand oder ab Eingang beim Kunden? Mit einem Datum muss niemand rechnen, und der Kunde sieht auf einen Blick, bis wann er sich entscheiden sollte. Der Satz gehört an eine sichtbare Stelle, direkt unter die Summe oder in den Schluss. Wie das in einer Vorlage aussieht, zeigt die Angebotsvorlage.
Wie lange dein Angebot bindend sein sollte
Eine Frist, die für jedes Gewerk passt, gibt es nicht, und das Gesetz nennt keine. Drei Fragen helfen dir bei der Wahl:
- Wie lange halten deine Preise? Wenn du Material zu Tagespreisen einkaufst oder Lieferanten ihre Preise ändern, ist eine kurze Frist sicherer. Der Einheitspreis kommt aus deiner Angebotskalkulation, und der gilt nur, solange seine Zutaten gelten.
- Wie lange braucht der Kunde? Eine Familie entscheidet über ein neues Bad anders als eine Eigentümergemeinschaft, die erst eine Versammlung abwarten muss.
- Wie voll ist dein Kalender? Eine lange Frist bindet nicht nur den Preis, sondern im Zweifel auch einen Starttermin, den du zugesagt hast.
Ist die Antwort auf die erste Frage „kurz“ und auf die zweite „lang“, kannst du die Frist kurz halten und beim Nachfassen anbieten, sie zu verlängern.
Beispiele aus drei Gewerken
Drei ausgedachte Fälle, die zeigen, wie die Frist aus dem Termin entsteht:
- Dachdecker: Ein Angebot für eine neue Eindeckung enthält viel Material. Der Betrieb setzt die Frist so, dass sie zu den Preiszusagen seiner Lieferanten passt, und schreibt dazu: „Bei späterer Beauftragung erstellen wir gern ein aktualisiertes Angebot.“
- SHK: Für eine neue Heizung wartet der Kunde noch auf eine Förderzusage. Der Betrieb weiß das vom Termin und wählt eine Frist, die zum Verfahren passt. Im Angebot steht als offener Punkt, dass Liefertermine erst bei Beauftragung feststehen.
- Maler: Eine Hausverwaltung fragt im Herbst für Arbeiten im Frühjahr an. Der Malerbetrieb setzt die Frist kurz nach der Eigentümerversammlung, deren Datum er beim Termin erfragt hat, und kündigt an, sich vorher zu melden.
In allen drei Fällen entsteht die Frist aus dem Termin, nicht aus einer Gewohnheit.
Was nach Ablauf der Bindefrist passiert
Läuft die Frist ab, ohne dass der Kunde angenommen hat, erlischt dein Angebot (§ 146 BGB). Du bist nicht mehr gebunden.
Sagt der Kunde danach doch zu, gilt seine verspätete Annahme nach § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag. Jetzt entscheidest du: Nimmst du an, etwa mit einer Auftragsbestätigung, steht der Vertrag. Passen Preise oder Termine nicht mehr, schickst du ein neues Angebot.
Einen Sonderfall regelt § 149 BGB: Kommt eine rechtzeitig abgeschickte Zusage wegen eines Fehlers bei der Beförderung zu spät an und musstest du das erkennen, musst du dem Kunden die Verspätung unverzüglich mitteilen. Sonst gilt die Annahme als nicht verspätet.
Freibleibend oder unverbindlich: was der Zusatz bewirkt
Manche Betriebe schreiben „freibleibend“ oder „unverbindlich“ ins Angebot, um nicht gebunden zu sein. § 145 BGB erlaubt es grundsätzlich, die Bindung auszuschließen. Welche Wirkung ein solcher Zusatz im Einzelfall hat, hängt vom Wortlaut und von den Umständen ab.
Ich rate dir trotzdem zu einem klaren Datum statt eines solchen Zusatzes. Für den Kunden wirkt „unverbindlich“ wie ein Vorbehalt, und für beide Seiten bleibt offen, ob sein Ja schon den Vertrag schließt. Mit einer kurzen, festen Frist erreichst du dasselbe Ziel, nämlich nicht ewig an alte Preise gebunden zu sein, ohne diese Unklarheit. Für öffentliche Ausschreibungen gelten eigene Regeln, um die geht es hier nicht. Das ist keine Rechtsberatung.
Wenn die Zusage vom Angebot abweicht
Eine Annahme mit Änderungen ist keine Annahme. Nach § 150 Abs. 2 BGB gilt sie als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag. Sagt der Kunde innerhalb der Frist zu, streicht aber eine Position oder verlangt einen anderen Termin, ist dein Angebot damit abgelehnt. Was gilt, entscheidet erst deine Antwort.
Für dich heißt das: Lies jede Zusage gegen dein Angebot, bevor du loslegst, auch eine, die am Telefon oder per Kurznachricht kommt. Der Ratgeber Auftragsbestätigung zeigt an drei Beispielen, wie solche Zusagen aussehen und wie du sie bestätigst.
Die Bindefrist als Anlass zum Nachfassen
Die Frist hat neben der rechtlichen noch eine zweite Seite. Sie gibt dir einen sachlichen Grund, dich beim Kunden zu melden: „Unser Angebot gilt noch bis zum 30. November. Fehlt Ihnen noch etwas für die Entscheidung?“ Das klingt nicht nach Drängeln, sondern nach Service. Mustertexte dafür stehen im Ratgeber Angebot nachfassen.
Das setzt voraus, dass du weißt, welches Angebot wann abläuft. Bei wenigen Angeboten reicht ein Kalendereintrag. Bei vielen hilft eine Liste der offenen Angebote mit Frist. In der Angebots-KI, die ich dir baue, steht jedes offene Angebot mit seinem Datum auf so einer Liste. Den Tag fürs Nachfassen legst du selbst fest, etwa ein paar Tage vor Ablauf der Bindefrist, und nach dieser Frist kommt die Erinnerung. Die bekommst nur du. Was du dem Kunden dann schreibst, entscheidest du. Ob so eine Liste in deinem Alltag fehlt, zeigt der Angebots-Check.
Häufige Fragen
Ist ein Angebot verbindlich?
In der Regel ja. Nach § 145 BGB ist an seinen Antrag gebunden, wer einem anderen einen Vertragsschluss anträgt, es sei denn, er hat die Bindung ausgeschlossen. Nimmt der Kunde dein Angebot rechtzeitig und ohne Änderung an, ist der Vertrag geschlossen. Du kannst es dann nicht mehr einseitig ändern. Das ist keine Rechtsberatung.
Wie lange ist ein Angebot gültig?
So lange, wie die Frist läuft, die du hineinschreibst (§ 148 BGB). Steht keine Frist im Angebot, gilt bei einem schriftlichen Angebot § 147 Abs. 2 BGB: Annehmen kann der Kunde bis zu dem Zeitpunkt, zu dem du unter regelmäßigen Umständen mit seiner Antwort rechnen darfst. Eine feste Zahl von Tagen nennt das Gesetz dafür nicht. Ein Datum im Angebot schafft Klarheit.
Wie lange gilt ein Angebot am Telefon?
Ein Angebot unter Anwesenden kann nach § 147 Abs. 1 BGB nur sofort angenommen werden. Das gilt auch für ein Angebot am Telefon oder über eine andere technische Einrichtung von Person zu Person. Sagt der Kunde am Telefon nicht gleich zu, ist das mündliche Angebot erloschen, und du schickst am besten ein schriftliches mit Frist hinterher.
Was bedeutet „freibleibend“ in einem Angebot?
Mit Zusätzen wie „freibleibend“ oder „unverbindlich“ versucht der Anbieter, die Bindung an sein Angebot auszuschließen, was § 145 BGB grundsätzlich zulässt. Welche Wirkung ein solcher Zusatz im Einzelfall hat, hängt vom Wortlaut und den Umständen ab. Für beide Seiten bleibt dann offen, ob ein Ja des Kunden schon den Vertrag schließt. Das ist keine Rechtsberatung.
Was passiert, wenn der Kunde nach Ablauf der Frist zusagt?
Dann ist dein Angebot nach § 146 BGB erloschen, und die verspätete Annahme gilt nach § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag des Kunden. Ein Vertrag entsteht erst, wenn du diesen Antrag annimmst, etwa mit einer Auftragsbestätigung. Vorher kannst du prüfen, ob Preise und Termine noch passen, und gegebenenfalls ein neues Angebot schicken.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden, abgerufen am
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 145 Bindung an den Antrag, abgerufen am
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 146 Erlöschen des Antrags, abgerufen am
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 147 Annahmefrist, abgerufen am
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 148 Bestimmung einer Annahmefrist, abgerufen am
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung, abgerufen am
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 150 Verspätete und abändernde Annahme, abgerufen am
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