Das Wort Leistungsverzeichnis hat im Handwerk zwei Bedeutungen. Gemeint ist zum einen die Liste, die ein Architekt oder eine Vergabestelle schickt: viele Seiten Positionen, in die du deine Preise einträgst. Zum anderen das Verzeichnis, in dem dein Betrieb seine eigenen Leistungen mit Text und Preis führt. Diese Seite erklärt beide. Und sie vertritt eine These: Für einen Handwerksbetrieb ist das eigene Leistungsverzeichnis wichtiger als jedes fremde.
Was ist ein Leistungsverzeichnis?
Ein Leistungsverzeichnis zerlegt eine Bauleistung in Teilleistungen. Jede Teilleistung steht als Position darin, mit Nummer, Beschreibung, Menge und Einheit. Die VOB/A, die Vergabeordnung für öffentliche Bauaufträge, nennt es in § 7b als Regelfall: Die Leistung wird durch eine Baubeschreibung und „ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis“ beschrieben.
Der Zweck ist Vergleichbarkeit. Wenn zehn Betriebe dieselben Positionen mit denselben Mengen bepreisen, kann der Auftraggeber die Angebote Zeile für Zeile nebeneinanderlegen. § 121 GWB verlangt für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte eine Beschreibung, die alle Unternehmen „im gleichen Sinne“ verstehen. Das ist der Hinweis auf die Rechtslage mit Quelle, keine Rechtsberatung.
Wer das Leistungsverzeichnis schreibt
Bei einer Ausschreibung schreibt der Auftraggeber das LV, etwa durch einen Architekten oder Fachplaner. Du bekommst es als Papier, als PDF oder als GAEB-Datei und trägst deine Einheitspreise ein. Die Positionen selbst änderst du nicht. Hast du Zweifel an einer Menge oder einem Text, fragst du vor der Abgabe schriftlich nach.
Beim Privatkunden gibt es keinen Planer und kein fremdes LV. Der Kunde sagt dir, was er will, und du machst daraus Positionen. Dann bist du selbst der Verfasser. Ob dabei jedes Angebot anders aussieht oder alle aus demselben Bestand kommen, hängt davon ab, ob du ein eigenes Leistungsverzeichnis führst. Wie du eins anlegst, steht im Ratgeber Leistungsverzeichnis erstellen.
Wann ein LV Pflicht ist
Die VOB/A richtet sich an öffentliche Auftraggeber. Für sie ist das gegliederte LV nach § 7b der Regelfall, Ausnahme ist die Beschreibung mit Leistungsprogramm nach § 7c. Wer für eine Gemeinde, ein Land oder den Bund baut, bekommt deshalb in der Regel ein LV und gibt es bepreist zurück.
Ein Privatkunde ist an die VOB/A nicht gebunden. Er muss dir kein LV schicken, und du musst ihm keins in dieser Form vorlegen. Trotzdem lohnt die Form auch hier: Ein Angebot aus Positionen mit Menge und Einheit lässt sich prüfen, vergleichen und später nach Aufmaß abrechnen. Ein Fließtext mit Pauschalpreis lässt sich das nicht. Das ist eine Einordnung mit Quelle, keine Rechtsberatung.
Wie ein LV aufgebaut ist
Ein Leistungsverzeichnis ist hierarchisch gegliedert: Abschnitte oder Titel fassen Positionen eines Gewerks oder Bauteils zusammen, darunter stehen die Positionen. Die Nummer heißt Ordnungszahl, kurz OZ. Das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften gibt in seinem AVA-Pflichtenheft zum Beispiel das Schema 01.01.0010 vor: Bereich, Abschnitt, Position in Zehnerschritten. Die Lücken lassen Platz für spätere Positionen.
Jede Position hat dieselben Felder:
| Feld | Was drinsteht | Beispiel Malerbetrieb |
|---|---|---|
| Ordnungszahl | Nummer im LV | 02.01.0030 |
| Kurztext | eine Zeile, die die Position erkennbar macht | Raufaser überstreichen, Wände |
| Langtext | alles, was für Ausführung und Preis zählt | Untergrund, Material, Anzahl der Anstriche, Farbton, Abrechnungsregel |
| Menge | wie viel ausgeführt wird | 86 |
| Einheit | worin gemessen wird | m² |
| Einheitspreis | Preis je Einheit | nur im bepreisten LV |
| Gesamtpreis | Menge mal Einheitspreis | nur im bepreisten LV |
Kurztext, Langtext und Vorbemerkungen
Der Kurztext ist für die Übersicht da, der Langtext für den Preis. Ein guter Langtext beantwortet, was ein fremder Geselle wissen müsste, um die Arbeit auszuführen und ihre Dauer zu schätzen: Untergrund, Material, Maße, Zugänglichkeit, Abrechnungsregel. Fehlt davon etwas, rechnet jeder Bieter mit einer anderen Annahme.
Öffentliche Auftraggeber schreiben ihre Langtexte nicht immer frei. Das VHB des Bundes legt fest, dass der Leistungsbeschreibung in der Regel das Standardleistungsbuch für das Bauwesen des GAEB zugrunde liegt, kurz STLB-Bau. Was sich damit nicht darstellen lässt, kommt als freier Text dazu.
Vor den Positionen können Vorbemerkungen stehen. Sie regeln, was für alle Positionen gilt, etwa Arbeitszeiten auf der Baustelle oder Schutzmaßnahmen. Wer nur die Positionen liest und die Vorbemerkungen überspringt, kalkuliert an der Baustelle vorbei.
Drei Begriffe aus der Leistungsbeschreibung
Drei Begriffe liegen nah beieinander. Die Leistungsbeschreibung ist der Oberbegriff für alles, was die geforderte Leistung beschreibt. Das Leistungsverzeichnis ist ihr gegliederter Teil mit Positionen. Die Baubeschreibung daneben erklärt das Vorhaben im Ganzen.
Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, auch funktionales Leistungsverzeichnis genannt, ist das Gegenmodell. Hier beschreibt der Auftraggeber Ziel und Anforderungen, die Positionen plant der Bieter selbst. Das VHB des Bundes, die Arbeitsanweisung für Bundesbauten, hält diese Form nur in bestimmten Fällen für zweckmäßig, etwa wenn mehrere technische Lösungen möglich sind. Für dich heißt ein funktionales LV: mehr Planung vor dem Angebot, mehr Spielraum bei der Lösung und mehr Risiko, wenn du etwas übersiehst.
Welche Positionsarten es gibt
Nicht jede Position wird gleich behandelt. Die wichtigsten Arten:
- Normalposition: wird ausgeführt und nach Menge abgerechnet.
- Bedarfsposition, auch Eventualposition: wird nur ausgeführt, wenn sich der Bedarf zeigt. Nach § 7 VOB/A gehört sie „grundsätzlich“ nicht in die Leistungsbeschreibung, das VHB schließt sie bei Bundesbauten aus. Bei privaten Auftraggebern begegnet sie dir trotzdem.
- Wahlposition, auch Alternativposition: eine andere Ausführung anstelle einer Grundposition. Der Auftraggeber entscheidet später, welche gilt.
- Zulage: ein Aufpreis auf eine andere Position, etwa für eine Erschwernis.
- Angehängte Stundenlohnarbeiten: Stunden für Arbeiten, die sich nicht vorher beschreiben lassen. Laut VOB/A nur im „unbedingt erforderlichen Umfang“.
Nebenleistungen stehen meist nicht als eigene Position im LV. Sie gehören nach der VOB ohnehin zur Leistung und sind mit dem Preis abgegolten. Das VHB nennt als Grundlage § 2 Abs. 1 VOB/B und DIN 18299. Deshalb: Was als Nebenleistung gilt, steckt in deinem Einheitspreis, auch wenn es nirgends als Zeile auftaucht.
Eine fremde Ausschreibung bepreisen
Wenn ein LV vom Planer kommt, ist deine Aufgabe klar umrissen: jede Position verstehen, kalkulieren, eintragen. Drei Dinge entscheiden dabei über Gewinn oder Verlust.
Erstens der Langtext. Der Kurztext sagt, worum es geht. Der Langtext sagt, was es kostet: Untergrund, Material, Höhe, Zugänglichkeit. Lies ihn ganz, auch wenn die Position harmlos aussieht.
Zweitens die Mengen. Sie stammen aus der Planung, nicht vom Aufmaß. Bei einem Vertrag nach VOB/B wird im Regelfall nach den vereinbarten Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet, so fasst das VHB § 2 Abs. 2 VOB/B zusammen. Wo dir eine Menge unplausibel vorkommt, notierst du das für die Rückfrage. Das ist eine Einordnung mit Quelle, keine Rechtsberatung.
Drittens die Struktur. Bei einer GAEB-Datei darfst du Positionen nicht umsortieren oder umbenennen. Das AVA-Pflichtenheft aus Niedersachsen schreibt Bietern ausdrücklich vor, die Struktur der bereitgestellten Datei nicht zu verändern. Den Rechenweg je Position beschreibt der Ratgeber Angebotskalkulation.
Das eigene Leistungsverzeichnis ist dein Preisgedächtnis
Jetzt zur These. Wer vor allem für Privatkunden arbeitet, hat selten ein fremdes LV auf dem Tisch. Die Angebote entstehen dann aus dem Kopf oder aus dem letzten ähnlichen Angebot. Die Folge sieht man erst nebeneinander: Dieselbe Arbeit heißt im März anders als im Juni und kostet im Juni etwas anderes, ohne dass sich an den Kosten etwas geändert hätte.
Ein eigenes Leistungsverzeichnis ändert das. Es enthält jede Leistung, die du regelmäßig anbietest, einmal sauber beschrieben, mit Einheit und kalkuliertem Preis. Ein Angebot entsteht dann durch Auswählen und Mengen eintragen, nicht durch Neuschreiben.
Beispiel aus dem SHK-Betrieb
Die drei Gewerke-Beispiele hier sind ausgedacht, Nummern eingeschlossen, und stehen für keinen echten Betrieb. Ein Betrieb für Sanitär und Heizung bietet im Jahr viele Bäder an, und sie bestehen aus wiederkehrenden Bausteinen. Ein Auszug aus einem eigenen LV könnte so aussehen:
- 02.0100 Demontage Badewanne, Entsorgung inklusive, Stück
- 04.0200 Bodengleiche Dusche herstellen, Abdichtung nach Herstellervorgabe, Stück
- 05.0100 Vorwandelement für Wand-WC setzen, Stück
- 06.0300 Wandfliesen verlegen, Fliese bauseits, m²
Die letzte Position zeigt einen Kniff, der viel Ärger spart: Sie trennt Arbeit und Material. Sucht die Kundin die Fliese selbst aus, bleibt die Position gültig, und die Fliese kommt als eigene Zeile dazu, sobald sie feststeht.
Beispiel aus dem Elektrobetrieb
Im Elektrohandwerk wechseln die Positionen öfter, weil Technik und Normen sich ändern. Trotzdem bleibt das Gerüst gleich: Leitung verlegen je Meter nach Verlegeart, Dose setzen je Stück, Verteiler setzen und verdrahten je Stück, Prüfung und Messprotokoll je Stromkreis.
Eine Falle im Elektro-LV ist eine Sammelposition wie „Elektroinstallation Küche, pauschal“. Sie fühlt sich praktisch an, bis die Küche zwei Steckdosen mehr bekommt. Dann fehlt die Grundlage für den Mehrpreis. Die VOB/A verlangt in § 7b Abs. 4 grundsätzlich, dass eine Ordnungszahl nur Leistungen enthält, die nach technischer Beschaffenheit und Preisbildung gleichartig sind. Sammelpositionen lässt sie nur zu, wenn eine Teilleistung für den Durchschnittspreis ohne nennenswerten Einfluss ist.
Beispiel aus dem Malerbetrieb
Im Malerbetrieb entscheidet die Einheit. Wände werden in Quadratmetern abgerechnet, Türzargen je Stück, Abdeckarbeiten etwa pauschal je Raum. Wer hier sauber trennt, kann ein Angebot direkt aus dem Aufmaß füllen.
Ein typischer Auszug:
- 20.0010 Boden und Möbel abdecken, je Raum
- 21.0010 Raufaser überstreichen, Wände und Decken, zweimal, m²
- 21.0050 Zulage für Farbton nach Wahl, m²
- 23.0200 Türzarge lackieren, Stück
Die Zulage ist der Trick. Statt jede Wandposition doppelt zu führen, einmal weiß und einmal farbig, gibt es eine Zeile für den Mehraufwand. So bleibt das LV schlank.
Was ein Kfz-Gutachten über Positionen zeigt
Bevor ich Betriebe beraten habe, war ich Lackierer und danach Kfz-Sachverständiger. Ein Schadengutachten ist im Kern ein Leistungsverzeichnis: Jede Reparatur wird in Positionen zerlegt, also aus- und einbauen, instand setzen, lackieren, jede mit einer Zeitvorgabe und einem Preis.
Dieselbe Regel gilt in jedem Gewerk: Was nicht als Position dasteht, wird nicht bezahlt. Wer „Tür instand setzen“ schreibt und den Aus- und Einbau vergisst, verschenkt die Arbeit, die davor und danach anfällt. Im Bad heißt das Abdichten, an der Fassade das Gerüst, beim Elektriker das Messprotokoll. Ein gutes LV ist deshalb vor allem vollständig, schön muss es nicht sein.
Woher der Preis einer Position kommt
Ein Leistungsverzeichnis ohne Preise ist eine Textsammlung. Erst die Kalkulation macht daraus ein Werkzeug fürs Angebot. Der Einheitspreis jeder Position entsteht aus der Zeit, die du für eine Einheit brauchst, deinem Stundenverrechnungssatz, dem Material und den Zuschlägen für Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
Das Formblatt 221 des VHB zeigt diese Gliederung offiziell: Lohn, Stoffe, Geräte, Sonstiges, Nachunternehmer, darauf Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn. Du musst kein Bundesformblatt ausfüllen, um davon zu lernen. Es zeigt, welche Kostenarten in einen Einheitspreis gehören, und damit auch, welche gern vergessen werden.
Häufige Fehler im Leistungsverzeichnis
- Kurztext ohne Langtext. „Wand streichen“ sagt nichts über Untergrund, Anstriche und Farbton. Genau dort entstehen Nachträge und Streit.
- Sammelpositionen. Sie verstecken Mengen. Ändert sich eine, fehlt die Grundlage für den Preis.
- Arbeit und Material in einer Zeile, obwohl der Kunde das Material aussucht. Dann ist der Preis falsch, sobald er wählt.
- Wechselnde Einheiten. Wer dieselbe Arbeit einmal je Quadratmeter und einmal je Raum anbietet, kann seine eigenen Preise nicht mehr vergleichen.
- Preise ohne Datum. Ein Einheitspreis von vor drei Jahren ist eine Schätzung. Notier dir, wann er zuletzt gerechnet wurde.
- Vorbemerkungen überlesen. Im fremden LV können dort Bedingungen stehen, die viel Geld kosten.
- Fremde Struktur geändert. Wer im GAEB-LV Positionen umsortiert, riskiert, dass die Datei beim Auftraggeber nicht eingelesen wird.
Vom Verzeichnis zum Angebot
Das Leistungsverzeichnis ist die Mitte deiner Angebotsstrecke. Davor liegt der Termin beim Kunden, danach das fertige Angebot. Wie du aus den Positionen ein Angebot machst, das der Kunde versteht, beschreibt der Ratgeber Angebot schreiben. Die Positionen aus deinem LV bilden dort den Mittelteil, Einleitung, offene Punkte und Schluss kommen dazu. Eine feste Form für alle drei Teile findest du unter Angebotsvorlage.
Wer ein eigenes LV hat, schreibt Angebote schneller und gleichmäßiger. Wer keins hat, merkt es womöglich erst, wenn ein Kunde zwei Angebote vergleicht, die beide von ihm stammen.
Was eine KI mit deinem LV anfangen kann
Eine KI, die Angebote vorbereitet, ist nur so gut wie das Verzeichnis, aus dem sie schöpft. Ohne eigenes LV muss sie Positionen und Preise raten, und genau das darf sie nicht. Mit eigenem LV kann sie aus Aufmaß, Fotos und Notizen vom Termin einen Entwurf machen, der nur Positionen enthält, die es bei dir gibt. Was fehlt, markiert sie, statt es zu erfinden.
Wenn ich dir eine Angebots-KI baue, gilt deshalb diese Reihenfolge: erst das Verzeichnis, dann die KI. Ob dein Leistungsverzeichnis dafür schon reicht oder vorher Arbeit braucht, zeigt dir der Angebots-Check in 7 Fragen. Lieber gleich im Gespräch? Dann buch dir einen Termin zum AI-Ready-Check.
Häufige Fragen
Wer erstellt das Leistungsverzeichnis?
Bei einer Ausschreibung erstellt das Leistungsverzeichnis der Auftraggeber oder der Planer, den er beauftragt hat, also meist ein Architekt oder Fachplaner. Der Handwerksbetrieb bekommt es zugeschickt und trägt seine Preise ein. Bei Privatkunden ohne Planer gibt es kein fremdes LV. Dann schreibt der Betrieb die Positionen selbst ins Angebot, am besten aus einem eigenen Leistungsverzeichnis, das er für alle Angebote pflegt.
Was ist ein bepreistes Leistungsverzeichnis?
Ein bepreistes Leistungsverzeichnis enthält zu jeder Position einen Einheitspreis und daraus den Gesamtpreis, also Menge mal Einheitspreis. Ein Planer bepreist ein LV, um die Kosten vor der Ausschreibung zu schätzen. Der Betrieb bepreist es, wenn er sein Angebot abgibt. Ein unbepreistes LV enthält dieselben Positionen ohne Preise und ist das, was du als Bieter zum Ausfüllen bekommst.
Was ist ein funktionales Leistungsverzeichnis?
Gemeint ist meist die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm. Der Auftraggeber beschreibt dann nicht jede Position, sondern das Ziel und die Anforderungen. Wie die Leistung im Einzelnen aussieht, plant der Bieter selbst und legt es mit seinem Angebot vor. Für einen kleinen Betrieb heißt das mehr Planungsarbeit vor dem Angebot und mehr Spielraum bei der Lösung.
Was ist der Unterschied zwischen Leistungsverzeichnis und Leistungsbeschreibung?
Die Leistungsbeschreibung ist der Oberbegriff für alles, was die geforderte Leistung beschreibt. Nach der VOB/A besteht sie in der Regel aus einer Baubeschreibung und einem in Teilleistungen gegliederten Leistungsverzeichnis. Das LV ist also der Teil der Leistungsbeschreibung, der die Arbeit in Positionen mit Menge und Einheit zerlegt. Die Baubeschreibung erklärt das Vorhaben im Ganzen.
Was ist der Unterschied zwischen Leistungsverzeichnis und Angebot?
Das Leistungsverzeichnis beschreibt, was gebaut oder geleistet werden soll. Das Angebot ist deine Erklärung, diese Leistung zu einem bestimmten Preis auszuführen. Bei einer Ausschreibung wird das bepreiste LV Teil deines Angebots. Bei Privatkunden nimmst du die Positionen aus deinem eigenen LV und setzt sie mit Mengen und Preisen ins Angebot.
Quellen
- Bekanntmachung der VOB Teil A, Ausgabe 2019, § 7b Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, abgerufen am
- Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB), Ausgabe 2017, Lesefassung 2023, Richtlinie 100 Nr. 4, abgerufen am
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 121 Leistungsbeschreibung, abgerufen am
- Niedersächsisches Landesamt für Bau und Liegenschaften, AVA-Pflichtenheft des SBN, Version 2024-01, abgerufen am
- GAEB, Häufige Fragen zum Datenaustausch, abgerufen am
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